Slowenien ist für Frauen, die remote arbeiten und für längere Zeit mit ihrer Familie im Ausland leben möchten, deutlich interessanter geworden, seit am 21. November 2025 eine neue befristete Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden in Kraft getreten ist. Statt lediglich eine weitere Regelung für Kurzaufenthalte zu schaffen, hat das Land einen eigenen Aufenthaltsweg für Staatsangehörige außerhalb der EU und des EWR eingeführt, die ihr Einkommen durch Fernarbeit für Arbeitgeber, Kunden oder ein eigenes Unternehmen außerhalb Sloweniens erzielen. Im Jahr 2026 kann diese Aufenthaltserlaubnis berechtigten Antragstellerinnen ermöglichen, bis zu einem Jahr in Slowenien zu leben und gleichzeitig ihre bestehende internationale Tätigkeit fortzuführen. Besonders für Mütter ist ein Detail von Bedeutung: Inhaberinnen müssen nicht zunächst die sonst übliche Aufenthaltsdauer erfüllen, bevor sie die Familienzusammenführung für berechtigte Angehörige beantragen können. Ein Partner und Kinder können daher von Anfang an in die Umzugsplanung einbezogen werden. Der Umzug erfolgt dadurch zwar nicht automatisch und ist weiterhin mit Formalitäten verbunden, doch die Regelung schafft einen deutlich klareren Rahmen, um Remote-Arbeit, Kinderbetreuung, Schule und Familienleben für einen begrenzten Zeitraum in Slowenien miteinander zu verbinden.
Die slowenische Regelung für digitale Nomaden richtet sich an Personen, die tatsächlich aus der Ferne für eine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb des Landes arbeiten. Nach dem slowenischen Ausländergesetz muss die Antragstellerin Staatsangehörige eines Landes außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sein und entweder bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb Sloweniens beschäftigt sein, auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags für ein solches Unternehmen arbeiten oder im Ausland selbstständig tätig sein. Die Arbeit muss mithilfe von Kommunikationstechnologien remote ausgeübt werden. Das Grundprinzip ist einfach: Die Antragstellerin darf in Slowenien leben und dabei weiterhin Einkommen aus ihrer bestehenden Tätigkeit im Ausland beziehen, die Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden ist jedoch nicht als Weg vorgesehen, um eine reguläre Beschäftigung bei einem slowenischen Arbeitgeber aufzunehmen.
Diese Unterscheidung ist wichtig, da digitale Nomaden unter dieser Aufenthaltskategorie nicht in den slowenischen Arbeitsmarkt eintreten und daher nicht die arbeitsmarktbezogene Genehmigung benötigen, die normalerweise erforderlich ist, wenn Drittstaatsangehörige in Slowenien eine Beschäftigung aufnehmen. Gleichzeitig darf die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einem uneingeschränkten Arbeitsrecht im Land verwechselt werden. Zieht beispielsweise eine Frau nach Ljubljana und setzt dort ihre Vollzeitbeschäftigung für einen britischen, amerikanischen oder kanadischen Arbeitgeber fort, kann dies unter die Regelungen für digitale Nomaden fallen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nimmt sie später eine Beschäftigung bei einem slowenischen Unternehmen an, benötigt sie in der Regel einen passenden Aufenthalts- und Arbeitsstatus und kann sich nicht weiterhin ausschließlich auf die Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden stützen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für höchstens ein Jahr erteilt und nicht als dieselbe Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden verlängert werden. Nach ihrem Ablauf kann ein ehemaliger Inhaber erst nach Ablauf von sechs Monaten erneut einen Antrag auf eine solche Erlaubnis stellen. Slowenien ermöglicht es jedoch, während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden eine andere Art der befristeten Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn sich die persönlichen Umstände ändern und die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltsgrund erfüllt sind. Diese Ein-Jahres-Grenze sollte bei der Planung eines Familienumzugs unbedingt berücksichtigt werden. Wer Slowenien möglicherweise längerfristig als Wohnort in Betracht zieht, sollte sich daher bereits deutlich vor Ablauf dieses Jahres mit einem möglichen anschließenden Aufenthaltsstatus befassen und die digitale Nomadenregelung nicht als automatisch verlängerbaren ersten Schritt betrachten.
Die Antragstellerin muss einen gültigen Reisepass besitzen, dessen Gültigkeit mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer in Slowenien hinausreicht. Außerdem ist eine geeignete Krankenversicherung erforderlich, die mindestens medizinische Notfallleistungen in Slowenien abdeckt. In der Praxis muss die Antragstellerin zudem das Remote-Arbeitsverhältnis nachweisen können, auf dem ihr Antrag beruht, unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigung bei einem ausländischen Unternehmen, vertragliche Arbeit für ein Unternehmen außerhalb Sloweniens oder eine tatsächliche selbstständige Tätigkeit im Ausland handelt. Bei Angestellten sollten die Unterlagen eindeutig belegen, wer der Arbeitgeber ist, wo dieser seinen Sitz hat und dass die Tätigkeit aus der Ferne ausgeübt werden kann. Selbstständige Antragstellerinnen sollten darauf vorbereitet sein, die rechtliche Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland und die daraus erzielten Einkünfte nachzuweisen.
Zusätzlich gilt eine vergleichsweise hohe finanzielle Voraussetzung. Nach slowenischem Recht muss eine digitale Nomadin monatlich über Mittel zum Lebensunterhalt verfügen, die mindestens dem Doppelten des durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts in Slowenien entsprechen. Der konkrete Betrag richtet sich nach den jeweils zuletzt veröffentlichten slowenischen Gehaltsdaten, die für diese gesetzliche Berechnung herangezogen werden. Antragstellerinnen sollten sich daher nicht auf einen festen Eurobetrag verlassen, den sie in einem älteren Artikel oder einer früheren Diskussion über Einwanderungsregeln gefunden haben. Die Schwelle kann sich mit aktualisierten Einkommensdaten verändern. Slowenien erlaubt es, die erforderlichen finanziellen Mittel über rechtmäßige Einkommens- und Vermögensquellen nachzuweisen und beschränkt den Nachweis nicht auf eine bestimmte Form von Gehaltszahlung. Die Unterlagen müssen jedoch glaubhaft zeigen, dass während des geplanten Aufenthalts ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Anträge werden in der Regel über eine slowenische diplomatische Vertretung oder ein Konsulat im Ausland eingereicht. Wer sich bereits rechtmäßig in Slowenien aufhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer zuständigen Verwaltungseinheit im Land einen Antrag stellen. Für eine Frau, die mit Kindern umzieht, ist es sinnvoll, das Verfahren von Anfang an als Familienprojekt zu betrachten, anstatt zunächst nur die eigenen Unterlagen vorzubereiten und die Angehörigen erst später einzubeziehen. Gültigkeitsdauer der Reisepässe, Versicherungszeiträume, Beschäftigungsnachweise, Einkommensunterlagen und Dokumente zum Nachweis familiärer Beziehungen sollten nach Möglichkeit denselben geplanten Zeitraum abdecken. Kurz vor der Antragstellung empfiehlt es sich außerdem, den aktuell geltenden finanziellen Mindestbetrag und die Dokumentenanforderungen direkt bei der zuständigen Stelle zu bestätigen, da sich gehaltsabhängige Schwellenwerte und verwaltungsrechtliche Anforderungen ändern können, auch wenn die grundlegende gesetzliche Regelung unverändert bleibt.
Die Familienzusammenführung gehört zu den wichtigsten Besonderheiten der slowenischen Regelung für digitale Nomaden. Im allgemeinen Aufenthaltsrecht müssen bestimmte Inhaber befristeter Aufenthaltstitel zunächst eine gewisse Zeit im Land gelebt haben, bevor sie Familienangehörige im Rahmen der Familienzusammenführung nachholen können. Digitale Nomaden gehören ausdrücklich zu den Personengruppen, die berechtigte Familienmitglieder zusammenführen dürfen, ohne zunächst diese übliche Aufenthaltsfrist erfüllen zu müssen und ohne dass die kurze Gültigkeitsdauer des Haupttitels dies verhindert. Für eine Mutter, die einen einjährigen Aufenthalt im Ausland plant, erhöht dies den praktischen Nutzen dieser Aufenthaltserlaubnis erheblich: Sie muss nicht einen Teil des Jahres getrennt von ihrem Ehepartner oder ihren Kindern verbringen, nur um später die Voraussetzungen für einen Familienantrag zu erfüllen.
Die Familienzusammenführung beschränkt sich nicht ausschließlich auf einen gesetzlich verheirateten Ehemann oder eine Ehefrau. Nach slowenischem Recht können auch ein Ehepartner, ein Partner in einer anerkannten Partnerschaft und unter bestimmten Voraussetzungen ein Partner in einer länger bestehenden Lebensgemeinschaft berücksichtigt werden. Minderjährige unverheiratete Kinder der Antragstellerin können ebenfalls unter die Regelungen zur Familienzusammenführung fallen, ebenso minderjährige unverheiratete Kinder des Ehepartners oder eines anerkannten Partners. Das Gesetz enthält darüber hinaus Regelungen für bestimmte unterhaltsberechtigte volljährige Kinder und Eltern, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Solche erweiterten Familienkonstellationen werden stärker im Einzelfall geprüft. Familien, die sich auf finanzielle Abhängigkeit oder eine unverheiratete Partnerschaft berufen, sollten deshalb besonders eindeutige Nachweise über die Beziehung und die tatsächlichen Lebensumstände vorbereiten.
Die sofortige Möglichkeit zur Familienzusammenführung bedeutet nicht, dass die gesamte Familie einfach die Aufenthaltskarte der digitalen Nomadin nutzen kann. Familienangehörige durchlaufen ein eigenes Aufenthaltsverfahren und müssen die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllen. Eine digitale Nomadin, die zur Familienzusammenführung berechtigt ist, kann die Anträge für ihre Angehörigen über die im Ausländergesetz vorgesehenen Verfahren stellen. Befindet sich ein berechtigtes Familienmitglied bereits rechtmäßig in Slowenien und wird der Antrag dort gestellt, sieht das Gesetz bei bestimmten Fällen der unmittelbaren Familienzusammenführung außerdem eine Bescheinigung über das laufende Verfahren vor. Paare sollten zusätzlich die Beschäftigungsregeln gesondert prüfen, falls der mitziehende Partner für einen slowenischen Arbeitgeber arbeiten möchte, denn das Recht, als Familienangehöriger einer digitalen Nomadin nach Slowenien zu ziehen, und die Regeln über den Zugang zum lokalen Arbeitsmarkt sind zwei unterschiedliche Fragen.
Eltern jüngerer Kinder sollten sich bereits vor der endgültigen Festlegung des Umzugstermins mit der Kinderbetreuung befassen. In Slowenien kann ein Kind grundsätzlich ab einem Alter von elf Monaten in einen Kindergarten aufgenommen werden, sofern die einschlägigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Elternzeit erfüllt sind. Anmeldungen sind während des Jahres möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind. Kindergärten führen außerdem formelle Aufnahmeverfahren für das folgende Kindergartenjahr durch. Eine Familie, die mitten im Jahr ankommt, kann daher durchaus noch einen Platz finden, sollte jedoch keinesfalls davon ausgehen, dass automatisch ein Platz verfügbar ist. Für eine Mutter, deren Arbeitszeiten mit der Zeitzone eines ausländischen Arbeitgebers abgestimmt werden müssen, kann eine verlässliche Kinderbetreuung entscheidend sein. Mehrere geeignete Kindergärten vor Abschluss eines langfristigen Mietvertrags zu kontaktieren, kann deshalb sinnvoller sein, als zuerst eine Wohnung auszuwählen und sich erst danach um die Betreuung zu kümmern.
Bei schulpflichtigen Kindern verhindert der befristete Charakter der Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden nicht, dass Eltern eine schulische Betreuung organisieren. Kinder beginnen in Slowenien normalerweise in dem Kalenderjahr die Grundschule, in dem sie sechs Jahre alt werden. Die Aufnahme in eine öffentliche Schule richtet sich nach dem Schulbezirk des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes des Kindes. Nach slowenischen Vorgaben kann daher auch ein vorübergehender Wohnsitz für die Bestimmung der zuständigen Schule maßgeblich sein. Familien, die nach Beginn des Schuljahres einreisen, sollten sich deshalb direkt an die Schule wenden, die für die tatsächliche Wohnadresse des Kindes zuständig ist, und nicht auf den nächsten regulären Anmeldezeitraum im Februar warten. Bei einem Wechsel aus einem anderen Bildungssystem ist es außerdem sinnvoll, Schulzeugnisse und weitere Unterlagen mitzubringen, anhand derer die neue Schule den bisherigen Bildungsstand des Kindes nachvollziehen kann.
Auch die medizinische Versorgung sollte im Voraus geplant werden, insbesondere bei einem Umzug mit Babys oder kleinen Kindern. Für das Aufenthaltsverfahren ist eine geeignete Krankenversicherung erforderlich, die mindestens medizinische Notfallversorgung in Slowenien abdeckt. Diese Mindestanforderung darf jedoch nicht mit einer umfassenden Familienversicherung gleichgesetzt werden. Eine Mutter, die regelmäßige Kinderarzttermine, dauerhaft benötigte Medikamente, fachärztliche Behandlung oder Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt benötigt, sollte bereits vor der Einreise genau prüfen, welche Leistungen ihre Versicherung tatsächlich übernimmt. Dasselbe gilt für alle mitziehenden Familienmitglieder. Eine günstigere Versicherung kann zwar die grundlegenden Anforderungen für die Aufenthaltserlaubnis erfüllen, gleichzeitig aber zahlreiche reguläre medizinische Leistungen ausschließen. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob der Versicherungsschutz für den Antrag akzeptiert wird, sondern auch, ob er die realistischen gesundheitlichen Bedürfnisse der Familie während des Aufenthalts abdeckt.

Nach der Einreise ist die Aufenthaltserlaubnis nur ein Teil der administrativen Organisation. Ausländische Staatsangehörige, die vorübergehend in Slowenien leben, müssen ihre vorübergehende Wohnadresse innerhalb der geltenden Frist registrieren. Diese beträgt in der Regel acht Tage nach dem Einzug beziehungsweise nach Erhalt des entsprechenden Aufenthaltsdokuments. Als Nachweis für das Recht, an der betreffenden Adresse zu wohnen, können unter anderem ein Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumsunterlagen oder die Zustimmung des Eigentümers dienen. Es ist daher ratsam, bereits vor Zahlung einer hohen Kaution zu klären, ob der Vermieter die offizielle Anmeldung an der Adresse unterstützt. Für Familien hat die gemeldete Adresse zusätzliche praktische Bedeutung, da sie unter anderem Einfluss auf die zuständige Grundschule und auf die Korrespondenz mit slowenischen Behörden haben kann.
Steuerliche Fragen müssen gesondert betrachtet werden, da aufenthaltsrechtlicher Wohnsitz und steuerlicher Wohnsitz nicht identisch sind. Die slowenische Finanzverwaltung weist darauf hin, dass eine Person, die sich in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Slowenien aufhält, die Voraussetzungen für eine slowenische Steueransässigkeit erfüllen kann. Die Zahl der Aufenthaltstage ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Auch der gewöhnliche Aufenthaltsort sowie der Mittelpunkt persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen können von Bedeutung sein. Dies ist besonders relevant, wenn eine Person gemeinsam mit Ehepartner und Kindern nach Slowenien umzieht. Steuerlich ansässige Personen unterliegen in Slowenien grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen der Besteuerung, während Nichtansässige im Allgemeinen nur mit Einkünften aus slowenischen Quellen besteuert werden. Slowenien wendet außerdem internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung an, sodass die konkrete steuerliche Behandlung vom bisherigen Staat der Steueransässigkeit und von der Art der Einkünfte aus der Remote-Arbeit abhängen kann.
Gerade für Familien, die zu Beginn eines Jahres einreisen und nahezu die vollständige zwölfmonatige Aufenthaltsdauer nutzen möchten, ist eine frühzeitige Steuerplanung wichtig. Eine Angestellte sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass ihr Gehalt ausschließlich im Land ihres ausländischen Arbeitgebers steuerlich relevant bleibt, nur weil die Vergütung weiterhin aus dem Ausland gezahlt wird. Ebenso sollte eine selbstständige Frau prüfen, wie sich ein längerer Aufenthalt auf ihre persönliche Steuerpflicht und gegebenenfalls auf die Behandlung ihrer im Ausland ausgeübten Geschäftstätigkeit auswirkt. Die slowenische Finanzverwaltung hat 2026 eigene Informationen für Inhaber der befristeten Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden veröffentlicht, was unterstreicht, dass steuerliche Fragen getrennt von der rein aufenthaltsrechtlichen Berechtigung betrachtet werden. Bei einem Aufenthalt von annähernd oder mehr als sechs Monaten kann individuelle steuerliche Beratung bereits vor dem Umzug sinnvoll sein, statt erst dann zu reagieren, wenn bereits eine Erklärungspflicht entstanden ist.
Eine realistische Vorbereitung sollte mit dem Arbeits- oder Selbstständigkeitsverhältnis beginnen, das die Grundlage für den Antrag als digitale Nomadin bildet. Zunächst sollte geklärt werden, ob der ausländische Arbeitgeber einer langfristigen Remote-Arbeit aus Slowenien zustimmt und ob innerhalb des Unternehmens interne Vorgaben zu Steuerfragen, Lohnabrechnung, Informationssicherheit oder zulässigen Arbeitsorten bestehen. Anschließend sollten die Gültigkeit des Reisepasses überprüft, eine geeignete Krankenversicherung abgeschlossen, die Einhaltung der slowenischen finanziellen Mindestanforderungen berechnet und sämtliche Nachweise für den Antrag zusammengestellt werden. Wenn Partner oder Kinder mitziehen, sollten Personenstands- und Familiendokumente gleichzeitig vorbereitet werden, damit der Hauptantrag und die Familienzusammenführung koordiniert und nicht als voneinander unabhängige Umzüge behandelt werden.
Der nächste wichtige Schritt ist die Entscheidung darüber, wo die Familie tatsächlich wohnen wird. Slowenien ist geografisch relativ kompakt, der Alltag unterscheidet sich jedoch erheblich danach, ob eine Familie Ljubljana, ein anderes regionales Zentrum oder eine kleinere Stadt wählt. Für eine berufstätige Mutter ist deshalb nicht allein die Höhe der monatlichen Miete entscheidend. Fahrzeiten zu Kindergarten oder Schule, die Möglichkeit zur offiziellen Wohnsitzanmeldung, die Erreichbarkeit medizinischer Versorgung, öffentliche Verkehrsmittel, ein ruhiger Arbeitsbereich zu Hause und die Zeitverschiebung zum ausländischen Arbeitgeber können den Alltag stärker beeinflussen als geringe Unterschiede bei den Wohnkosten. Familien, die private Kinderbetreuung, internationale Schulen oder häufige Flugreisen benötigen, sollten diese Ausgaben ebenfalls gesondert einplanen und die finanzielle Tragbarkeit nicht ausschließlich anhand des für die Aufenthaltserlaubnis vorgeschriebenen Mindesteinkommens beurteilen.
Die slowenische Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden kann besonders gut zu einer Frau passen, die bereits über ein stabiles Einkommen aus dem Ausland verfügt und für einen klar begrenzten Zeitraum mit ihrer Familie im Ausland leben möchte, ohne ihre berufliche Remote-Tätigkeit vom Familienleben trennen zu müssen. Die Möglichkeit einer unmittelbaren Familienzusammenführung beseitigt eine der häufigsten praktischen Hürden bei längeren Auslandsaufenthalten mit Kindern. Gleichzeitig bleibt diese Aufenthaltsregelung zeitlich begrenzt: Die Erlaubnis gilt höchstens ein Jahr, kann nicht regulär verlängert werden und löst weder steuerliche Fragen noch Themen wie Krankenversicherung, Kinderbetreuung oder den anschließenden Aufenthaltsstatus automatisch. Am sinnvollsten ist daher eine Planung als einjähriger Familienumzug mit einem klar definierten Beginn und Ende sowie einer alternativen Aufenthaltsstrategie für den Fall, dass Slowenien später zu einem längerfristigen Wohnort werden soll. Wer diese Entscheidungen bereits vor der Einreise vorbereitet, schafft deutlich mehr Planungssicherheit, als wenn wichtige Fragen erst in den letzten Monaten der Aufenthaltserlaubnis geklärt werden.